Die Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Abs. 1 Der Jägerverein führt den Namen: „Jagdschutzverein Hubertus Neumarkt i. d. OPf.“ e.V.
Abs. 2 Der Sitz des Jagdschutzvereins Hubertus ist Neumarkt i. d. OPf.
Abs. 3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
Abs. 4 Der Jagdschutzverein Hubertus Neumarkt ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg eingetragen.

§ 2 Aufgaben und Ziele des Jagdschutzvereines
Abs. 1 Der Jagdschutzverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Jagdschutzvereins ist die Förderung der freilebenden Tierwelt im Rahmen des Natur-, Landschafts-, Umwelt- und Naturschutzes sowie des Tierschutzes.
Abs. 2 Diese Zwecke werden verwirklicht durch a) den Schutz und die Erhaltung einer den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen entsprechenden artenreichen und gesunden, freilebenden Tierwelt, im Rahmen des Umwelt- und Naturschutzes sowie des Tierschutzes, b) die Pflege und Förderung aller Zweige des Jagdwesens als Mittel zur Erreichung des Satzungszweckes, insbesondere auch der allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit, c) den Zusammenschluss der Jäger und derjenigen Personen, die die Interessen des Jagdschutzvereins fördern.
Abs. 3 Der Jagdschutzverein führt Ausbildungslehrgänge für die Jägerprüfung sowie Hundeausbildungen und Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde sowie Begleithundekurse durch. Er will das Jagdwesen als Kulturgut erhalten und das jagdliche Brauchtum pflegen. Fortbildungsveranstaltungen sind im Rahmen des Möglichen durchzuführen.
Abs. 4 Der Jagdschutzverein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Abs. 5 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Unkostenpauschalen sind im Rahmen des Möglichen zu gewähren. Der Vorstand setzt die Höhe der Unkostenpauschalen nach genauer Überprüfung fest.
Abs. 6 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Abs. 7 Der Verein ist korporatives Mitglied des Landesjagdverbandes Bayern e.V.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Abs. 1 Mitglied des Jagdschutzvereins kann jeder Jagdscheininhaber und jede jagdscheinfähige Person, als Erst- bzw. Zweitmitglied werden. Zweitmitglieder müssen einem anderen Jägerverein oder einer anderen Kreisgruppe als Erstmitglieder angehören. Als fördernde Mitglieder oder sonstige Mitglieder können alle natürlichen Personen in den Jagdschutzverein aufgenommen werden. Über die Beitragshöhe der Erst-, Zweit- oder sonstigen Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Alle Mitglieder unterstützen die Aufgaben und Ziele des Jagdschutzvereins
Abs. 2 Die Ehrenmitgliedschaft des Jagdschutzvereins kann natürlichen Personen durch den Vorstand für besondere Verdienste verliehen werden. Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt.
Abs. 3 Die Neuaufnahme von Mitgliedern setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung steht kein Widerspruchsrecht zu.
Abs. 4 Jedes Mitglied kann sein Stimmrecht nur dann ausüben wenn es seine Beitragspflicht erfüllt hat. Der Mitgliedsbeitrag ist bis spätestens 31. März des laufenden Jahres zu entrichten.

 

§ 4 Ende der Mitgliedschaft
Abs. 1 Die Mitgliedschaft endet: a) durch Tod, b) durch Entziehung des Jagdscheines bei jagdlichen Fehlverhalten, c) durch Austritt, d) durch Beschluss der geschäftsführenden Vorstandschaft bei einem Straftatbestand.
Abs. 2 Die Zugehörigkeit von Ehrenmitgliedern endet durch Tod oder Widerruf.
Abs. 3 Der Austritt kann nur durch Einschreiben zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten erfolgen. An Stelle des eingeschriebenen Briefes gilt auch die fristgerechte Übergabe der schriftlichen Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes (vgl. § 7 Abs. 1a – e).
Abs. 4 Der Ausschluss kann wegen groben Verstoßes gegen die Interessen des Jagdschutzvereins oder seiner Satzung oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen erfolgen, insbesondere wenn ein Mitglied seiner Beitragspflicht trotz Mahnung nicht nachkommt.
Abs. 5 Der Ausschluss bzw. die Suspendierung erfolgt durch den Vorstand. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem ausgeschlossenen Mitglied binnen zwei Wochen nach Mitteilung des Beschlusses die Beschwerde zu. Die Beschwerde ist zu begründen.
Abs. 6 Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet der Ansprüche des Jagdschutzvereins auf rückständige Beitragsforderung. Eine Rückzahlung von geleisteten Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden erfolgt nicht.

 

§ 5 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet: a) die anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit zu wahren, b) die Jagdbehörden bei der Durchsetzung dieser Grundsätze zu unterstützen, c) die Belange des Jagdschutzvereins, des Landesjagdverbandes Bayern und des Deutschen Jagdschutzverbandes zu fördern, d) die festgesetzten Beiträge rechtzeitig zu entrichten.

 

§ 6 Organe des Vereins
Abs. 1
Die Organe des Jagdschutzvereines sind: a) der geschäftsführende Vorstand, b) die Mitgliederversammlung.
Abs. 2 Der Vorstand beruft für die Dauer seiner Amtszeit einen Beirat. Dieser setzt sich zusammen aus: a) dem Jungjägerausbildungsleiter, b) den Hundeobleuten, c) dem Hornmeister, d) den Schießobleuten, e) der Mitgliederverwaltung, f) Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit und Administration.

§ 7 Vorstand
Abs. 1 Der Vorstand (geschäftsführender Vorstand) besteht aus: a) dem 1. Vorsitzenden, b) dem stellvertretenden Vorsitzenden, c) dem Schriftführer, d) dem Schatzmeister, e) dem stellvertretenden Schatzmeister.
Abs. 2 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Vertretungsorgan) sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Beide Vorsitzenden sind für sich allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis kann der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden, die nicht nachgewiesen werden muss, handeln.
Abs. 3 Soweit in dieser Satzung der Begriff Vorstand ohne nähere Erläuterung verwendet wird, ist der geschäftsführende Vorstand (§ 7/I) angesprochen.
Abs. 4 Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre; sie endet mit der Neuwahl.
Abs. 5 Der Vorstand unterstützt den Landesjagdverband Bayern als anerkannten Verein gem. § 29 BNatSchG. Der Vorstand kann zu diesem Zweck einen Naturschutzbeauftragten berufen.
Abs. 6 Der Vorstand kann einen Vergnügungswart/Vertreter, einen Zeugwart/Vertreter sowie einen Fallenobmann/Vertreter und mehrere Personen für Öffentlichkeitsarbeit berufen. Diese Personen können neben den Beiräten zu Vorstandssitzungen eingeladen werden.

§ 8 Mitgliederversammlung
Abs. 1 Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben: a) Wahl des Vorstandes, b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes, Entlastung des Vorstandes, c) Genehmigung des Haushaltsplanes (nur wenn die Notwendigkeit besteht), d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, e) Beschlussfassung über sonstige Aufgaben und Anträge, soweit nicht der Vorstand zuständig ist, f) Beschlussfassung über Satzungsneufassung- oder änderung, g) Wahl von 2 Kassenprüfern.
Abs. 2 Anträge von Mitgliedern über die die Mitgliederversammlung beschließen soll, sind eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen.
Abs. 3 Der Vorsitzende des Jagdschutzvereins hat mindestens einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung und eine Sitzung des Vorstandes mit Beiräten einzuberufen. Alle übrigen bestellten Personen können zu der Beiratssitzung eingeladen werden.
Abs. 4 Der Vorstand kann von sich aus, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss eine solche einberufen, wenn dies der zehnte Teil der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
Abs. 5 Alle Einladungen zu Mitgliedsversammlungen sind mindestens 2 Wochen vor dem Zeitpunkt der Versammlung unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung durch schriftliche Einladung bekannt zu geben.
Abs. 6 Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. oder 2. Vorsitzende, bei deren Verhinderung das älteste anwesende Vorstandsmitglied im Sinne des § 7 Abs. 1 der Satzung. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Alle Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung weder der Mehrheit noch der Minderheit zugezählt. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Zu einem Beschluss über Änderung oder Neufassung der Satzung bedarf es der Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

§ 9 Auflösung des Jagdschutzvereins Hubertus Neumarkt i. d. OPf.
Abs. 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ausschließlich zu diesem Zweck mindestens einen Monat vorher schriftlich einberufen worden ist. Zu einem Beschluss über die Auflösung des Jagdschutzvereins bedarf es einer ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Abs. 2 Im Falle der Auflösung des Jagdschutzvereins bestellt die Mitgliederversammlung einen Liquidator.
Abs. 3 Das nach Durchführung der Liquidation verbleibende Vermögen kommt einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zur Verwendung zu und wird für Schutz und Erhaltung einer landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen entsprechenden artenreichen und gesunden freilebenden Tierwelt und für Maßnahmen des Umwelt-, Landschafts- und Tierschutzes eingesetzt.
Abs. 4 Vor Fassung des Beschlusses ist eine rechtsverbindliche Erklärung des zuständigen Finanzamtes über die Steuerbegünstigung der zu bedenkenden Körperschaft einzuholen.

§ 10 Schlussbestimmungen
Abs. 1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten ist der Sitz des Jagdschutzvereins.
Abs. 2 Der Vorstand wird ermächtigt, die Neufassung der Satzung nach Eintragung im Vereinsregister zu veröffentlichen.

 

Stand: 19.08.2025